1. Name, Zweck und Sitz
1.1 Name
Unter dem Namen «St.Gallen Pride» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in St. Gallen.
1.2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung und Einforderung von Akzeptanz und Gleichstellung von allen LGBTQIA+-Menschen weltweit, aber vor allem in der Ostschweiz. Um dies zu erreichen, veranstalten wir politische Pride-Paraden und weitere Anlässe und leisten Präventions-, Aufklärungs- und Medienarbeit. Zudem vernetzen wir uns mit regionalen Organisationen und pflegen eine gute Zusammenarbeit. Der Verein ist nicht gewinnorientiert und verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke. Der Verein ist konfessionell neutral.
2. Mitgliedschaft und Jahresbeiträge
2.1 Mitgliederkategorien
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
2.2 Aufnahme und Ausschluss
Die Aufnahme von natürlichen Personen in den Verein ist altersunabhängig. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, ein Ausschluss erfolgt nur aus triftigen Gründen, wie etwa vereinsschädigende Handlungen.
Mit Eintritt in den Verein ist der ganze Jahresbeitrag fällig. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Austrittserklärung möglich, Mitgliederbeiträge werden nach Austritt nicht zurückerstattet.
Bei Anfechtung einer abgelehnten Aufnahme oder einem Ausschluss entscheidet auf Verlangen der betroffenen Person die Mitgliederversammlung (MV) endgültig.
2.3 Mitgliederbeitrag und Beitragskategorien
Es wird ein jährlicher Mitgliederbeitrag erhoben. Das Kalenderjahr gilt als Vereinsjahr. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und der MV zur Genehmigung vorgelegt. Stimmberechtigt an der MV sind nur Mitglieder, die den Mitgliederbeitrag bis zur MV bezahlt haben.
Der Verein bietet verschiedene Mitgliedschaftskategorien an, die sich im Jahresbeitrag unterscheiden. Der Vorstand erstellt Vorschläge und unterbreitet sie der MV zur Genehmigung.
3. Vereinsorgane
3.1 Vereinsorgane Mitgliederversammlung und Vorstand
Die Organe des Vereins sind die MV und der Vorstand.
3.2 Revisionsstelle
Im Falle einer aufwändigeren Buchhaltung, kann eine Revisionsstelle eingerichtet werden.
3.2 Mitgliederversammlung (MV)
Das oberste Organ des Vereins ist die MV. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Zur MV werden die Mitglieder vier Wochen im Voraus unter Beilage der Traktandenliste per E-Mail eingeladen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder unter Vorbehalt von Ziff. 2.3. Die Beschlussfassung erfolgt mit absolutem Mehr. Der Vorstand als auch ein Fünftel der Vereinsmitglieder können eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
3.3 Anträge von Mitgliedern
Anträge von Mitgliedern, über die an der MV beschlossen werden, sind 14 Tage vor der MV schriftlich zuhanden des Vorstandes einzureichen.
3.4 Die Geschäfte der Mitgliederversammlung
Die MV behandelt ordentlicherweise folgende Geschäfte:
a. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes und der Jahresrechnung mit Bilanz.
b. Genehmigung des Jahresbudgets und Festlegung der Mitgliederbeiträge und Mitgliederkategorien.
c. Wahl des Vorstandes.
d. Behandlung von Aufnahme- und Ausschlussrekurse gemäss Ziff. 2.2.
3.5 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis maximal zehn Vereinsmitgliedern. Der Vorstand wird jährlich an der MV gewählt und erstellt Pflichtenhefte für die Ressorts. Erfolgen während des laufenden Vereinsjahres Rücktritte von Vorstandsmitgliedern, so können die Mitglieder ein neues Vorstandsmitglied aus den Vereinsmitgliedern durch eine Nachwahl aufnehmen. Rechtverbindlich kann nur mit Kollektivunterschrift zu zweien unterschrieben werden. Die unterschriftsberechtigten Personen werden vom Vorstand bestimmt.
3.6 Rechte und Pflichten des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung von Spesen und Barauslagen.
4. Finanzierung und Haftung
4.1 Finanzierung des Vereins
Der Verein finanziert sich aus den Mitgliederbeiträgen. Zusätzlich kann der Verein weitere Mittel über Sponsoring, Spenden, Organisieren von Events oder Ähnliches beschaffen.
4.2 Haftung bei Schulden
Für Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
5 Statutenänderung
5.1 Statutenänderung
Eine Revision der Statuten kann von der MV mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitgliederstimmen beschlossen werden.
6. Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann von der MV mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitgliederstimmen beschlossen werden. Ein Antrag für die Auflösung muss mindestens vier Wochen vorher allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden. Bei Scheitern der Auflösung muss innerhalb von vier Wochen eine zweite MV abgehalten werden. An dieser zweiten MV kann der Verein mit absolutem Mehr aufgelöst werden.
Bei Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vermögen für gemeinnützige LGBTQIA+-Organisationen oder -Projekte verwendet.
St. Gallen, 01. Mai 2024
Andrea Calzavara, Co-Präsidium
Elena Schiavo, Co-Präsidium